Satzung

Satzung der INTERPLAST-Stiftung

Rechtsfähige Stiftung zur Förderung längerfristiger Projekte für Plastische Chirurgie in Entwicklungsländer


Präambel

Der Verein INTERPLAST-Germany e. V. unterhält als Stifter eine rechtsfähige Stiftung zur nachhaltigen Unterstützung sämtlicher Vereinszwecke und zur Förderung längerfristiger Projekte für Plastische Chirurgie in Entwicklungsländern. Das anzusammelnde Kapital der Stiftung soll dazu dienen die Erledigung der nachfolgend geschilderten Aufgaben zu verstetigen.
Aufgabe der Stiftung ist es, in medizinisch unterentwickelten Ländern Menschen mit angeborenen und erworbenen Defekten und Fehlbildungen durch plastisch-chirurgische Eingriffe zu einer wesentlichen Lebensverbesserung zu verhelfen. Dabei sollen in erster Linie Patienten mit Gesichtsfehlbildungen, Lippen-Kiefer-Gaumenspalten, Handfehlbildungen, schweren Verbrennungsnarben, Tumoren der Haut und des Kopfes, Defekten durch Unfälle oder Kriegsfolgen und sonstigen Erkrankungen, die in das Fachgebiet der Plastischen Chirurgie fallen, behandelt werden.
Die Operationen werden von einem Operationsteam unentgeltlich entweder in dem betreffenden Entwicklungsland oder ausnahmsweise in einer plastisch-chirurgischen Abteilung eines deutschen Krankenhauses vorgenommen. Der Verein finanziert dabei entweder die Reise und die Aufenthaltskosten in das betreffende Entwicklungsland oder die Reise und den Krankenhausaufenthalt der Patienten in die Bundesrepublik Deutschland. Als Entwicklungsland gelten nicht nur die Länder, die als solche von der Bundesrepublik anerkannt sind, sondern alle Länder, in denen sozial bedürftige Menschen plastisch-chirurgische Hilfe brauchen.
Die Mitglieder der Stiftung und alle den Satzungszweck verwirklichenden Personen arbeiten für die Stiftung unentgeltlich. Ansonsten werden lediglich die entstandenen Reise-, Aufenthalts-, und Materialkosten erstattet, soweit tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Die Mitglieder erhalten darüber hinaus keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Mittel der Stiftung dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen:
"INTERPLAST-Stiftung“
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bad Kreuznach.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung sind alle Zwecke, die der Stifter verfolgt, wie sie in der Präambel genannt sind. Darüber hinaus die langfristige Förderung von Projekten, die zum Ziele haben, medizinische Defizite durch personelle als auch bauliche und medizintechnische Infrastrukturmaßnahmen auszugleichen. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Trägerschaft von Krankenhäusern oder Abteilungen in Krankenhäusern sowie Zuwendungen an solche Einrichtungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2 Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen

1 Das Stiftungsvermögen beträgt EURO 300.000.- und wird aus dem Vermögen des Stifters aufgebracht.

2 Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen im Sinne einer ethisch unbedenklichen Anlagestrategie. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.

3 Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

2 Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

3 Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

4 Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann der Stifter eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

2) Der erste Vorstand wird im Stiftungsgeschäft vom Stifter bestellt. Bei den späteren Bestellungen werden die Vorschläge des Stiftungsvorstandes durch das Kuratorium bestätigt.

3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Außerdem ist automatisch der Vorsitzende des Stifters (Vereinsvorstandsvorsitzender) Mitglied des Stiftungs-Vorstands. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein, falls kein Geschäftsführer bestellt ist. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

5) Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1 Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

2 Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

• die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
• die Verwendung der Stiftungsmittel,
• die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

3 Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

1 Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes oder die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder dies verlangen.

2 Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

4 Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

5 Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

6 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

7 Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 10 Kuratorium

1 Die Mitglieder des Kuratoriums setzen sich aus den Sektionsleitern des Stifters und den Vorsitzenden der Interplast-Fördervereine zusammen sofern keine Personenidentität mit dem Vorstand entsteht und die in Frage kommenden Personen auch mitwirken möchten. Das erste Kuratorium setzt sich derzeit aus insgesamt 12 Personen zusammen, die im Stiftungsgeschäft benannt sind.

2 Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder ist an die Amtszeit aus ihrem Amt gemäß Abs.(1) gebunden. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

3 Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

4 Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in jedem Falle solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

1 Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

• Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
• Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
• Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
• Entlastung des Vorstandes,
• Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.

2 Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.

3 Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.

4 Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und Kuratorium gemeinsam gilt § 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben

5 Im Übrigen nimmt das Kuratorium alle Aufgaben des Stifters war, sofern dieser nicht mehr bestehen sollte.

§ 12 Satzungsänderung

1 Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

2 Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

3 Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

1 Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

2 Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünsti¬gung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

3 Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
4 Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „ INTERPLAST – Germany e. V.“ mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 15 Stiftungsaufsicht

1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Stiftungsrechts.

2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Anerkennung in Kraft.

Dr. André Borsche, Bad Kreuznach

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