Gründung der INTERPLAST-Stiftung
Gemäß des Mitgliederbeschlusses vom 7. März 2004 hat der Verein INTERPLAST-Germany e.V. zur Förderung längerfristiger Projekte im Sommer 2004 eine INTERPLAST-Stiftung errichtet. Es handelt sich dabei um eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechtes, die der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz untersteht.
Wie in der Stiftungs-Satzung vorgeschrieben wird die Stiftung von einem Vorstand und einem Kuratorium geleitet. Der erste Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden des INTERPLAST-Vereins (Dr. André Borsche, Bad Kreuznach) und den beiden Vertretern der längerfristigen Projekte Nepal (Hein Stahl, Hennef) und Burma (Dr. Heinz Schoeneich, München) zusammen. Das Kuratorium wird von den Leitern der Interplast-Sektionen und Fördervereine gebildet.
Die INTERPLAST-Stiftung wird verwaltungsmäßig unabhängig vom Verein geführt und hat eine eigene Konto- und Bankverbindung. Auch die Zuwendungsbescheinigungen sind unterschiedlich. Es wird dabei zwischen einer Zustiftung und einer Spende unterschieden. Die Zustiftung dient zur Aufstockung des Stiftungskaitals, aus dessen Erträgen die gemeinnützigen Aufgaben finanziert werden sollen. Außerdem sind auch Spenden möglich, die allerdings dann zeitnah zu verwenden sind. Wie beim INTERPLAST-Verein, so ist auch die Tätigkeit für die INTERPLAST-Stiftung ehrenamtlich ohne eine finanzielle Entschädigung.

Ihr Dr. André Borsche Ihr Dr. Heinz Schoeneich Ihr Hein Stahl
Strukturdiagram Interplast Stiftung hier klicken
Konto der INTERPLAST-Stiftung:
Bank für Sozialwirtschaft Mainz BLZ 550 205 00
Zustiftungen und Spenden Kto.: 8616 000
IBAN: DE06550205000008616000 BIC: BFSWDE33MNZ
Soll ein bestimmtes Projekt gezielt unterstützt werden, bitte Stichwort angeben! Zum Beispiel: Nepal-Projekt, Burma-Projekt oder Brasilien-Projekt
Bitte unbedingt Name und Adresse angeben damit eine steuerlich abzugsfähige Zuwendungs-Bescheinigung ausgestellt werden kann !
Kontoführung: Camilla Völpel sekretariat@interplast-germany.info
Ansprechpartner: Dr. André Borsche borsche@interplast-germany.de
Steuerliche Abzugsfähigkeit
Die neue steuerliche Abzugsfähigkeit einer Zustiftung ist weiter gefaßt als bei einer Spende:
- bis 1.000.000 € / Jahr Zustiftung
- bis 20 % des Einkommens als Zuwendung (Spende) für eine Stiftung
- unbegrenzt bei Erbschaft , Vermächtnis oder Schenkung
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